Aufsichtspflicht bei Kindern unter 3 Jahren

Wenn Sie in Ihrer Kita U3-Kinder betreuen, stellt sich natürlich in besonderem Maße die Frage nach der Aufsicht. Sie und Ihr Team müssen daher die Aufsicht für die Kleinen sorgfältig planen. Informieren Sie sich doch in diesem Beitrag aus Recht & Sicherheit in der Kita, was Sie beim „U3-Watching“ beachten müssen.

§ Rechtlicher Hintergrund

Durch den Kita-Vertrag werden dem Träger Ihrer Einrichtung und letztlich auch Ihnen und Ihrem Team die Verantwortung und die Aufsichtspflicht für die Kinder während des Aufenthalts in Ihrer Einrichtung übertragen. Eine gesetzliche Regelung, wie und in welchem Maße Sie Kinder beaufsichtigen müssen, gibt es nicht. Die Intensität der Aufsichtspflicht richtet sich in erster Linie nach dem Alter und dem Entwicklungsstand des jeweiligen Kindes, aber auch nach der Gruppenkonstellation. Als Faustregel gilt: Je jünger und unselbstständiger das Kind, desto engmaschiger muss die Aufsichtsführung sein.

§ Was bedeutet das für Sie?

Als Kita-Leitung muss Ihnen klar sein: Wenn Sie in Ihrer Kita U3-Kinder betreuen, werden an die Beaufsichtigung Ihrer Kleinsten besondere Anforderungen gestellt. Sie als Leitung müssen die Aufsicht über die U3-Kinder durch Ihr Team so organisieren, dass die Kinder jederzeit entsprechend ihrem Alter und ihrem Entwicklungsstand betreut und beaufsichtigt werden. Tragen Sie dieser Aufgabe nicht durch entsprechende Organisation Rechnung, drohen Ihnen – wenn etwas passiert – zivil- und arbeitsrechtliche, unter Umständen sogar auch strafrechtliche Konsequenzen.

§ Das ist zu tun

Machen Sie sich und Ihrem Team anhand der folgenden Beispiele die Problematik „Aufsichtspflicht bei U3-Kindern“ bewusst und organisieren Sie die Aufsicht für die ganz Kleinen entsprechend. Wenn Sie U3-Kinder betreuen, müssen Sie bedenken, dass es diesen besonders schwerfällt, Gefahren zu erkennen, richtig einzuschätzen und entsprechend zu handeln.

Praxisbeispiel I

In der Kita „Sternenfänger“ werden seit August in altersgemischten Gruppen auch Kinder unter 3 Jahren betreut. Der 2 Jahre alte Jannis ist in einem unbeobachteten Moment aus seinem Gruppenraum im 1. Stock gelaufen und hat sich auf den Weg zum Bauteppich – im Erdgeschoss – gemacht. Die Treppe kann er allerdings noch nicht sicher allein bewältigen. Er stürzt und schlägt sich 2 Schneidezähne aus.

Sie müssen daher sicherstellen, dass die Kleinen im Kita-Alltag, gerade in Gruppen mit unterschiedlicher Altersmischung, nicht „untergehen“ und dadurch in Gefahr geraten. Sensibilisieren Sie Ihre MitarbeiterInnen für diese Problematik, untersuchen Sie Ihre Kita mit dem gesamten Team auf besondere Gefahrenpunkte, z. B. Treppen, und legen Sie verbindlich fest, wer hierfür die Verantwortung übernimmt.

Praxisbeispiel II

Marie besucht seit 6 Wochen die Kita „Sonnenschein“. Die 2-Jährige hat schon eine große Freundin, die fast 4-jährige Sofie, gefunden. Gemeinsam mit ihr erobert Marie auch das Klettergerüst auf dem Außengelände der Kita. Sie ist allerdings so klein, dass sie durch die Stufen des Gerüstes rutscht und sich den Arm bricht.

Die meisten Außenspielgeräte sind für Kinder ab 3 Jahren konstruiert und zugelassen. Das bedeutet für Ihre Aufsichtsführung, dass Sie die Kleinen entweder gar nicht oder nur, wenn eine 1:1-Betreuung gewährleistet ist, an die Spielgeräte lassen dürfen. Im Rahmen Ihrer Aufsichtspflicht müssen Sie außerdem unbedingt darauf achten, dass Ihre Kleinen nicht unter den Spielgeräten z. B. im Sand spielen. Sorgen Sie dafür, dass Ihre Krabbelkinder auf dem Außengelände einen geschützten Bereich haben, wo sie z. B. im Sand spielen können, ohne von den „Großen“ umgerannt zu werden.

Praxistipp

Im Kita-Alltag ist es kaum möglich, immer alle Spielplatzgeräte „zu bewachen“. Ich empfehle Ihnen daher, den U3-Kindern die Zugänge zu den Spielgeräte zu erschweren. Das schaffen Sie z.B. bei Klettergerüsten dadurch, dass Sie einfach die unterste Kletterstufe entfernen.

Krabbelkinder entwickeln oft eine unerwartete Dynamik und Geschwindigkeit. Daher ist es so wichtig, die Gruppenräume auf diese „kleinen Krabbler“ auszurichten und möglichst viele Gefahrenquellen zu beseitigen – und zwar bevor etwas passiert. Elektrogeräte, wenn sie überhaupt im Gruppenraum stehen, müssen deshalb so aufgestellt werden, dass die Kleinen diese weder unmittelbar zu fassen bekommen noch deren Zuleitung für sie greifbar ist.

Praxisbeispiel III

Leon ist 10 Monate alt und lernt jetzt langsam das Laufen. Im Augenblick zieht er sich überall hoch, um in die „Senkrechte“ zu kommen. In der „Zwergengruppe“ kochen die ErzieherInnen immer frischen Tee für die Kinder. Als Leon an der Arbeitsfläche vorbeikrabbelt, auf der der Wasserkocher steht, bekommt er das Kabel zu fassen, zieht sich daran hoch und verbrüht sich schwer am Oberkörper.

Dies gilt auch für potenziell gefährliches Spielzeug. Ihr Team muss, gerade in altersgemischten Gruppen, im Rahmen seiner Aufsichtspflicht besonders darauf achten, dass U3-Kinder tatsächlich nur mit Spielzeug spielen, das für sie auch geeignet ist. Heiße Flüssigkeiten sollten Sie, wenn Kleinkinder unterwegs sind, auf keinen Fall auch nur einen Moment unbeobachtet in greifbarer Nähe der Kinder stehen lassen.

8 Regeln für die Beaufsichtigung und

die Sicherheit von U3-Kindern

01

U3-Kinder sind jederzeit so zu beaufsichtigen, dass sie nicht längere Zeit alleine sind. Es muss sichergestellt werden, dass sie nicht unbemerkt den Gruppenraum verlassen.

02

Treppen und Aufgänge müssen zuverlässig mit einem Treppengitter gesichert und geschlossen gehalten werden.

03

U3-Kinder gehen Treppen nicht unbedingt an der Hand, aber auf jeden Fall nur unter Aufsicht.

04

U3-Kinder müssen auf dem Außengelände besonders beaufsichtigt werden. Sie dürfen nur unter individueller Aufsicht auf den Spielplatzgeräten für die „Großen” spielen.

05

Die ErzieherInnen achten darauf, dass die Kleinen nur im Sandkasten und nicht im Fallschutzraum der Spielplatzgeräte im Sand spielen.

06

Elektrogeräte werden so aufgestellt, dass sie und ihre Kabel für die Kinder zuverlässig nicht erreichbar sind.

07

Kleinkinder und heiße Getränke werden nicht unbeaufsichtigt gelassen.

08

Es wird im Rahmen der Aufsichtspflicht besonders darauf geachtet, dass U3-Kinder nur mit für sie geeignetem Spielzeug spielen.

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Strafrechtliche Konsequenzen einer Aufsichtspflichtverletzung

Wenn einem Kind in Ihrer Kita etwas passiert, ist dies für alle Beteiligten belastend. Leider lassen sich Unfälle nicht immer verhindern. In der 1. Aufregung drohen Eltern schnell mit einer Strafanzeige. Klar, dass eine solche Anzeige Sie und Ihr Team verunsichert und beunruhigt. Lesen Sie hier, welche strafrechtlichen Konsequenzen eine Verletzung der Aufsichtspflicht tatsächlich haben kann und wie Sie mit einer Strafanzeige rechtssicher umgehen.

§ Rechtlicher Hintergrund

Eine Verletzung der Aufsichtspflicht an sich ist nicht strafbar. Zu einer strafrechtlichen Verfolgung kann es also nur dann kommen, wenn Sie mit Ihrem Handeln oder mit dem Unterlassen einer notwendigen Handlung eine im Strafgesetzbuch (StGB) genannte Straftat begehen.


In Betracht kommen hier im Kita-Alltag insbesondere die folgenden Straftatbestände:

·       § 222 StGB: fahrlässige Tötung

·       § 229 StGB: fahrlässige Körperverletzung

·       § 323c StGB: unterlassene Hilfeleistung


Diese Straftatbestände werden selbstverständlich nicht durch ein aktives Handeln von Ihnen oder Ihrem Team begangen. Vielmehr kann man Ihnen unter Umständen vorwerfen, dass Sie oder Ihre MitarbeiterInnen nicht eingegriffen und den Unfall dadurch mit verursacht haben.

Diese Pflicht zum Eingreifen bezeichnet man in der juristischen Fachsprache als Garantenpflicht. Die Strafbarkeit Ihres Handelns beruht dann auf Unterlassen.

§ Was bedeutet das für Sie?

Es ist natürlich möglich, dass Sie und Ihre KollegInnen wegen eines Unfalls in der Kita angezeigt werden.

 

Allerdings sind strafrechtliche Verurteilungen, die auf einer Verletzung der Aufsichtspflicht beruhen, selten. Denn die Staatsanwaltschaft muss nachweisen, dass Sie Ihre Pflichten schuldhaft nicht erfüllt haben. Dieser Nachweis kann in den meisten Fällen nicht zweifelsfrei geführt werden. Dann gilt der Grundsatz: „Im Zweifel für den Angeklagten“.

Praxisbeispiel IV

In der Kita „Regenbogen“ dürfen die Kinder heute nicht auf das Klettergerüst. Einige Sprossen haben sich gelockert. Sara will aber trotzdem klettern. Als ihre Gruppenleitung Christina Sanders kurz abgelenkt ist, klettert sie auf das Gerüst. Sie stürzt ab und verletzt sich schwer. Die Eltern von Sara zeigen Christina Sanders wegen fahrlässiger Körperverletzung an.

Außerdem handelt es sich bei der meist im Raum stehenden fahrlässigen Körperverletzung um ein sogenanntes Antragsdelikt. Das bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft nur auf Antrag des verletzten Kindes bzw. seiner Eltern aktiv wird.

Die Eltern haben in der Regel aber kein Interesse an einer strafrechtlichen Verfolgung, wenn der entstandene Schaden vollständig ersetzt wird.


§ Das ist zu tun

Sollte gegen Sie oder ein/e KollegIn tatsächlich einmal eine Strafanzeige gestellt werden, orientieren Sie sich an den folgenden Empfehlungen.

1. Suchen Sie das offene Gespräch mit den Eltern

Wenn in Ihrer Kita ein Kind verunglückt, sollten Sie zunächst einmal versuchen zu klären, was überhaupt passiert ist. Haben Sie den Sachverhalt aufgeklärt, sollten Sie ein offenes Gespräch mit den Eltern des betroffenen Kindes führen. Machen Sie deutlich, dass Sie den Unfall umgehend der Unfallkasse melden werden, sodass den Eltern klar wird, dass das Kind versichert ist und die finanziellen Fragen geklärt sind.

Hat ein/e MitarbeiterIn tatsächlich ihre Aufsichtspflicht verletzt, können Sie als Leitung den Eltern des verunglückten Kindes auch mitteilen, dass dies arbeitsrechtliche Konsequenzen hat. Sie können den Eltern darüber hinaus erläutern, dass Sie den Unfall Kita-intern zum Anlass nehmen werden, um weitere Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. In aller Regel sind die Eltern damit zufrieden und verzichten auf eine Strafanzeige. Wichtig ist, dass Sie den Eltern das Gefühl vermitteln, dass der Vorfall in der Kita aufgearbeitet wird.

2. Äußern Sie sich zunächst einmal nicht gegenüber der Polizei

Haben Eltern tatsächlich Strafanzeige gegen Sie oder eine Ihrer MitarbeiterInnen erstattet, werden Sie von der Polizei eine schriftliche Vorladung erhalten. Als Beschuldigte müssen Sie gegenüber der Polizei keine Angaben machen. Von diesem Recht sollten Sie auch Gebrauch machen. Wurden Sie oder andere MitarbeiterInnen Ihrer Einrichtung als Zeugen benannt, müssen Sie aussagen.

3. Nehmen Sie sich einen Anwalt

Ist es zu einer Strafanzeige gegen Sie gekommen, sollten Sie einen Anwalt engagieren. Dieser kann die Akte, die Polizei und Staatsanwaltschaft zwischenzeitlich zu diesem Vorgang angelegt haben, einsehen und so herausfinden, was Ihnen genau vorgeworfen wird. Dann wird er mit Ihnen gemeinsam besprechen, wie Sie sich am besten verteidigen.

Praxistipp

Ist in der Kita ein Unfall passiert, sollten Sie darauf drängen, dass sich die betroffene Erzieherin bei den Eltern nach dem Kind erkundigt. Wenn die Eltern dies zulassen, ist auch ein Krankenbesuch bei dem kleinen Unglücksraben kein Fehler. Dies wird – kommt es zu einem Strafverfahren – nicht als Schuldeingeständnis gewertet und kann sich nur positiv auswirken.

Für solche Fälle ist es immer sinnvoll, eine Rechtsschutzversicherung zu haben.

Zu Ihrer Beruhigung: Selbst wenn es einmal zu einer Strafanzeige gegen Sie oder ein/e KollegIn kommt, müssen Sie nicht gleich das Schlimmste befürchten. In aller Regel werden solche Verfahren wegen Geringfügigkeit – manchmal gegen Zahlung eines Geldbetrages – eingestellt, ohne dass es zu einer Gerichtsverhandlung kommt.

Mir ist jedenfalls kein Fall bekannt, in dem ein/e ErzieherIn aufgrund einer Aufsichtspflichtverletzung zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden ist.

Warum ist die Banane krumm?

Experimente in der Kita aus rechtlicher Sicht

Die Bildungspläne sehen vor, dass Naturwissenschaften und Technik in den Kita-Alltag mit einbezogen werden sollen. Wenn Sie dies umsetzen, werden Sie sehen, dass die meisten Kinder begeistert sind, wenn sie ihr Wissen durch Experimente eigenständig erweitern können. Doch das ist mitunter nicht ganz ungefährlich. Deshalb informiere ich Sie hier, worauf Sie bei solchen Experimenten aus rechtlicher Sicht achten müssen.

Praxisbeispiel IV

In der Kita „Regenbogen“ dürfen die Kinder heute nicht auf das Klettergerüst. Einige Sprossen haben sich gelockert. Sara will aber trotzdem klettern. Als ihre Gruppenleitung Christina Sanders kurz abgelenkt ist, klettert sie auf das Gerüst. Sie stürzt ab und verletzt sich schwer. Die Eltern von Sara zeigen Christina Sanders wegen fahrlässiger Körperverletzung an.

§ Rechtlicher Hintergrund

Wenn Sie in Ihrer Kita naturwissenschaftliche Experimente durchführen, ist dies natürlich gefährlicher, als wenn Ihre Schützlinge friedlich auf dem Bauteppich spielen. Daher haben Sie und Ihr Team bei Experimenten, von denen eine potenzielle Gefahr für die Kinder ausgeht, eine erhöhte Aufsichtspflicht.

§ Was bedeutet das für Sie?

Als Leitung haben Sie in erster Linie die Aufgabe, die Beaufsichtigung der Ihnen anvertrauten Kinder so zu organisieren, dass die Eltern ihre Kinder nachmittags wieder wohlbehalten abholen können. Daher müssen Sie Ihr Team anweisen, bei naturwissenschaftlichen Experimenten besonders vorsichtig zu sein und die Kleinen besonders sorgfältig im Auge zu behalten.

§ Das ist zu tun

Orientieren Sie sich beim „naturwissenschaftlichen Briefing“ Ihres Teams an den folgenden Tipps. Dann werden Ihre kleinen Forscher beim Experimentieren mit Sicherheit neue Erkenntnisse gewinnen.

4 Tipps für mehr Sicherheit bei Experimenten

1. Tipp: Experimente vorher ausprobieren und vorbereiten

Vielleicht erinnern auch Sie sich noch an Ihre Chemiestunden in der Schule: Für Schüler gibt es nichts Schöneres, als wenn ein Versuch so richtig schiefgeht. Für Kita-Kinder ist das aber nichts. Daher müssen Ihre MitarbeiterInnen es sich zur Regel machen, naturwissenschaftliche Experimente ohne Kinder auszuprobieren und gut vorzubereiten. Ein Ausprobieren mit den Kindern ist zu gefährlich, gerade wenn Feuer oder Strom im Spiel sind.

2. Tipp: Feste Regeln einführen

Ohne Regeln geht es nicht. Üben Sie mit den Kindern immer wieder, wie sie sich bei naturwissenschaftlichen Experimenten zu verhalten haben.

3. Tipp: Aufsichtslücken vermeiden

Wichtig ist, dass sich Ihr Team für Experimente Zeit nimmt und diese nur in ruhiger Atmosphäre durchführt. Darüber hinaus sollte klar sein, dass die Kinder während der gesamten Dauer des Versuchs lückenlos beaufsichtigt werden müssen. Weisen Sie Ihre MitarbeiterInnen daher unmissverständlich an, Kinder und Versuchsaufbau keinen Augenblick allein zu lassen. Damit Ihre MitarbeiterInnen die Lage im Griff behalten, sollten Experimente immer nur in Kleingruppen von maximal 5 Kindern stattfinden.

4. Tipp: Materialien kindersicher aufbewahren

Da das Ausprobieren und Experimentieren Kinder fasziniert, besteht natürlich immer die Gefahr, dass die Kleinen versuchen, den Versuch auf eigene Faust zu wiederholen. Daher ist es wichtig, dass alle gefährlichen und zerbrechlichen Gegenstände umgehend nach Beendigung der Aktion so kindersicher weggeräumt werden, dass sie tatsächlich außer Reichweite der Kinder sind.

CHECKLISTE

Rechtssichere Vorbereitung und Durchführung von naturwissenschaftlichen Experimenten


Experimente werden vorher ohne Kinder ausprobiert.


Die notwendigen Materialien werden vor Beginn des Experiments herausgesucht.


Es wird nur in ruhiger Atmosphäre experimentiert.


Experimente werden nur in Kleingruppen durchgeführt.


Den Kindern werden vor Beginn des Experiments die Regeln für das naturwissenschaftliche Arbeiten vermittelt.


Die Kinder werden während des Experiments lückenlos beaufsichtigt.


Material und Utensilien werden nach dem Experiment sofort weggeräumt und kindersicher aufbewahrt.


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